Die Ankündigung, die neue Terminansetzung erfolge im Anschluss, lässt keinen Rückschluss darauf zu, wie diese Terminansetzung konkret vorgenommen werden wird und schliesst nicht aus, dass dazu zunächst eine Terminumfrage durchgeführt werden wird. Im Übrigen ist das Verhalten der Gemeinde von vornherein nicht geeignet, etwas am Umstand zu ändern, dass die angefochtene Zwischenverfügung für die Beschwerdeführenden nicht selbständig anfechtbar ist und deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.