Abgesehen davon, dass die Gemeinde sich mit ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 nicht unterzogen hat, sondern die Abweisung der Beschwerde beantragte, ist nicht erkennbar, welche Relevanz die unterschiedliche Terminologie haben sollte. Die Ankündigung, die neue Terminansetzung erfolge im Anschluss, lässt keinen Rückschluss darauf zu, wie diese Terminansetzung konkret vorgenommen werden wird und schliesst nicht aus, dass dazu zunächst eine Terminumfrage durchgeführt werden wird.