Es scheine, dass die Vorinstanz ihren Fehler erkannt habe und korrigiere diesen nunmehr. Folglich sei die Beschwerde offenkundig gutzuheissen, anderenfalls sei das Vorgehen der Vorinstanz zumindest bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass die Gemeinde sich mit ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 nicht unterzogen hat, sondern die Abweisung der Beschwerde beantragte, ist nicht erkennbar, welche Relevanz die unterschiedliche Terminologie haben sollte.