Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zwar machen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 geltend, die Gemeinde habe sich in Ziff. 5 ihrer Beschwerdeantwort den Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden unterzogen und erstmals bestätigt, dass nach Mitteilung der Abwesenheiten seitens der Verfahrensbeteiligten eine Terminumfrage durchgeführt werde. In Ziff. C.3 der angefochtenen Verfügung habe sie noch eine Terminansetzung in Aussicht gestellt. Es scheine, dass die Vorinstanz ihren Fehler erkannt habe und korrigiere diesen nunmehr.