h) Demzufolge besteht für die Beschwerdeführenden mangels eines Nachteils, geschweige denn eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten. An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 nichts zu ändern. Allerdings ist die in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist unterdessen abgelaufen. Diese wird daher neu auf den 20. Dezember 2024 angesetzt. 2. Kosten