g) Schliesslich werden die Beschwerdeführenden durch die Verfügung der Gemeinde zu nichts verpflichtet. Ihnen wird lediglich Gelegenheit gegeben, ihre geplanten Abwesenheiten bis Ende 2025 bekannt zu geben. Insofern ist die Verfügung von vornherein nicht geeignet, den Beschwerdeführenden einen Nachteil zuzufügen. 5 Vgl. VGE 2017/351 vom 14. November 2018 E. 7.5 und Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 22 N. 3 5/7 BVD 110/2024/123