Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dürfte dadurch gewahrt werden, dass sie sich anschliessend zur Lärmmessung bzw. deren Ergebnis äussern können.5 Das schliesst nicht aus, dass es unter den gegebenen Umständen und angesichts der Vorgeschichte möglicherweise sinnvoll ist, wenn die Beschwerdeführenden an der Lärmmessung auch dann teilnehmen können, wenn sie kein Recht auf Teilnahme haben.