f) Kommt hinzu, dass die Annahmen und Einschätzungen der Beschwerdeführenden nicht zutreffen. So besteht für sie nicht zwingend ein Recht auf Teilnahme an der Lärmmessung. Soweit die Gemeinde Sigriswil einem Dritten lediglich einen Auftrag zur Lärmmessung erteilt, ohne diese Lärmmessung im Rahmen eines von der Gemeinde durchgeführten amtlichen Augenscheins vornehmen zu lassen, dürfte für die Beschwerdeführenden kein Recht auf Teilnahme an der Lärmmessung bestehen. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dürfte dadurch gewahrt werden, dass sie sich anschliessend zur Lärmmessung bzw. deren Ergebnis äussern können.5