Dass aufgrund der angefochtenen Zwischenverfügung bereits feststeht, dass die Beschwerdeführenden die Lärmmessung tatsächlich verpassen werden, lässt sich nicht ernsthaft behaupten. Sollten die Beschwerdeführenden die Lärmmessung dereinst tatsächlich verpassen und sollten sie in der Hauptsache unterliegen, könnten sie die Baubewilligung anfechten und ihre verpasste Teilnahme an der Lärmmessung im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache rügen, ohne dass ihnen dadurch ein Nachteil entstehend würde. Sollten sie in der Hauptsache obsiegen, spielt es ohnehin keine Rolle, ob sie an der Lärmmessung teilgenommen haben oder nicht.