Durch das beabsichtigte Vorgehen der Vorinstanz würden die Beschwerdeführenden benachteiligt. Die Beschwerdegegnerschaft müsse für die Messung zwingen vor Ort sein. Somit sei davon auszugehen, dass der Termin mit der Beschwerdegegnerschaft abgesprochen und nur die Beschwerdeführenden vor vollendete Tatsachen gestellt würden. Es mache den Eindruck, die Beschwerdeführenden sollten von der Lärmmessung ferngehalten werden. Mit Blick auf den bisheri- 4 BVR 2017 S. 221 E. 2.2 4/7 BVD 110/2024/123