Werde somit ohne Rücksprache mit den Beschwerdeführenden betreffend den konkreten Termin ein Datum zur Lärmmessung festgelegt, so bestehe das Risiko, dass diese nicht teilnehmen könnten und somit im Verfahren einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erlitten. Den Beschwerdeführenden können nicht zugemutet werden, über 15 Monate hinweg sämtliche Abende, welche nicht in einer bekanntgegebenen Abwesenheit lägen, für eine allfällige Lärmmessung freizuhalten. Die Vorinstanz habe daher nicht direkt eine Terminansetzung, sondern vorerst eine Terminumfrage vorzunehmen.