Mit Blick auf bisherigen Verlauf des Verfahrens sei es jedoch zwingend erforderlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Lärmmessung anwesend seien. Dies einerseits, um bei allfälligen Fehlern und Ungereimtheiten direkt intervenieren zu können und andererseits um zum Ergebnis der Messung nachfolgend sachgerecht Stellung nehmen zu können. Werde somit ohne Rücksprache mit den Beschwerdeführenden betreffend den konkreten Termin ein Datum zur Lärmmessung festgelegt, so bestehe das Risiko, dass diese nicht teilnehmen könnten und somit im Verfahren einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erlitten.