d) Die Beschwerdeführenden machen dazu in ihrer Beschwerde geltend, die vorzunehmende Lärmmessung stelle im Verfahren eine zentrale Beweiserhebung dar. Werde die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben, lasse sich die Vorinstanz die Möglichkeit zur einseitigen Terminansetzung bis Ende 2025 offen und nehme damit bewusst in Kauf, dass die Beschwerdeführenden nicht an der Lärmmessung teilnehmen könnten. Mit Blick auf bisherigen Verlauf des Verfahrens sei es jedoch zwingend erforderlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Lärmmessung anwesend seien.