c) Weder mit der Anordnung in Ziff. 1 noch der Fristansetzung in Ziff. 2 noch der Ankündigung in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung wird das Baupolizei- bzw. Baubewilligungsverfahren ganz oder teilweise abgeschlossen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG), was unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist. Dementsprechend hat die Gemeinde die Verfügung als Zwischenverfügung deklariert und mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen.