b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat bzw. Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 65 Abs. 1 VRPG3 bzw. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Beschwerdeführenden wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zur umstrittenen Wärmepumpe und haben sich als Anzeigende am Baupolizeiverfahren bzw. Einspre- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion