a) Angefochten ist eine Verfügung der Baupolizei- und Planungskommission der Gemeinde Sigriswil. Gemäss Überschrift handelt es sich um eine Verfügung in einem Baupolizeiverfahren. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Die gleiche Zuständigkeit ergibt sich gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG auch, soweit es sich um eine Verfügung in einem Baubewilligungsverfahren zur Prüfung des Baugesuchs vom 28. Mai 2019 handelt.