7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Sigriswil beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024, die Beschwerde sei, soweit auf diese einzutreten sei, abzuweisen und die Zwischenverfügung vom 9. August 2024 zu bestätigen. In einer weiteren Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 halten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.