4. Diese Zwischenverfügung kann (…) mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (…) angefochten werden, wenn sie eine nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Gegen diese Verfügung erheben die Beschwerdeführenden am 11. September 2024 Beschwerde bei der BVD. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: