Das Verwaltungsgericht erwog, es sei unter Beizug der Fachbehörde zu prüfen, ob mit Blick auf das Vorsorgeprinzip ein Innenstandort oder die Anschaffung eines Geräts mit schallreduziertem Nachtbetrieb verlangt werden könne. Sollte weder das eine noch das andere der Fall sein, werde eine Überprüfung der Lärmimmissionen der bereits bestehenden Anlage anhand von Messungen zu veranlassen sein. Seien die Planungswerte eingehalten, werde schliesslich zu prüfen sein, ob Vorgaben zu den Betriebszeiten der bestehenden Wärmepumpe zumutbar seien.