4. Gegen den Entscheid vom 12. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit VGE 2020/465 vom 3. März 2022, soweit darauf eingetreten wurde, dahingehend gut, dass der Entscheid der BVD vom 12. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht erwog, es sei unter Beizug der Fachbehörde zu prüfen, ob mit Blick auf das Vorsorgeprinzip ein Innenstandort oder die Anschaffung eines Geräts mit schallreduziertem Nachtbetrieb verlangt werden könne.