Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/123 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. November 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Frau Rechtsanwältin C.________ und Herrn G.________ Beschwerdegegner 1 Frau H.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt I.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil vom 9. August 2024 (Zwischenverfügung; Daten Lärmmessung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner- schaft) reichten am 28. November 2017 bei der Gemeinde Sigriswil ein Baugesuch ein für das Erstellen einer aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe auf der Parzelle Sigriswil Grund- buchblatt Nr. K.________. Die geplante Wärmepumpe sollte die bestehende Elektroheizung er- setzen. Die Gemeinde führte das Verfahren für eine kleine Baubewilligung ohne Publikation durch. Gegen die geplante Wärmepumpe erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Ja- nuar 2018 Einsprache. Mit Bauentscheid vom 7. Mai 2018 erteilte die Gemeinde Sigriswil die Bau- 1/7 BVD 110/2024/123 bewilligung. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden hiess die Bau-, Ver- kehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; seit 1. Januar 2020: Bau- und Verkehrsdi- rektion des Kantons Bern, BVD) mit Entscheid BVE 110/2018/77 vom 9. November 2018 gut. Die BVE hob den Bauentscheid vom 7. Mai 2018 auf und erteilte dem Baugesuch vom 28. November 2017 den Bauabschlag. 2. Am 28. Mai 2019 reichte die Beschwerdegegnerschaft erneut ein Baugesuch ein für das Erstellen einer neuen Luft-Wasser-Wärmepumpe anstelle der bestehenden Elektroheizung auf der Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. K.________. Die Gemeinde führte wiederum das Ver- fahren für eine kleine Baubewilligung ohne Publikation durch. Gegen die geplante Wärmepumpe erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. August 2019 Einsprache. Anfang Okto- ber 2019 liess die Beschwerdegegnerschaft die Wärmepumpe installieren. Mit Bauentscheid vom 6. Dezember 2019 erteilte die Gemeinde Sigriswil die Baubewilligung. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 6. Januar 2020 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragten, der Bauentscheid vom 6. Dezember 2019 sei aufzuheben und dem Bauge- such vom 28. Mai 2019 sei der Bauabschlag zu erteilen. Am 12. November 2020 wies die BVD die Beschwerde vom 6. Januar 2020 ab und bestätigte den Bauentscheid vom 6. Dezember 2019 (BVD 110/2020/1). 4. Gegen den Entscheid vom 12. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit VGE 2020/465 vom 3. März 2022, soweit darauf eingetreten wurde, dahingehend gut, dass der Entscheid der BVD vom 12. November 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Ver- fahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht erwog, es sei unter Beizug der Fachbehörde zu prüfen, ob mit Blick auf das Vorsorgeprinzip ein Innenstandort oder die Anschaffung eines Geräts mit schallreduziertem Nachtbetrieb verlangt werden könne. Sollte weder das eine noch das andere der Fall sein, werde eine Überprüfung der Lärmimmissionen der bereits bestehenden Anlage anhand von Messungen zu veranlassen sein. Seien die Planungswerte eingehalten, werde schliesslich zu prüfen sein, ob Vorgaben zu den Betriebszeiten der bestehenden Wärmepumpe zumutbar seien. 5. Nachdem das Verwaltungsgericht der BVD die Akten hatte zukommen lassen, nahm das Rechtsamt das Verfahren unter der neuen RA Nr. 110/2022/80 mit Verfügung vom 11. Mai 2022 wieder auf. Mit Entscheid vom 3. August 2022 hiess die BVD die Beschwerde vom 6. Januar 2020 gut und hob den Bauentscheid der Gemeinde Sigriswil vom 6. Dezember 2019 auf. Es wies die Sache zurück an die Gemeinde Sigriswil zur Vornahme der vom Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 3. März 2022 geforderten Abklärungen, anschliessend habe die Gemeinde erneut über das Baugesuch vom 28. Mai 2019 zu entscheiden. Im Falle eines Bauabschlags habe sie zudem über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden. 6. Mit Verfügung vom 3. März 2023 setzte die Gemeinde Sigriswil «das baupolizeiliche Ver- fahren» fort. Im Verlaufe dieses Verfahrens erliess die Gemeinde am 9. August 2024 folgende Verfügung: 1. Die Termine für die Lärmmessung am Donnerstag, 29. August 2024, resp. Dienstag, 10. September 2024 werden abgesagt. 2. Die Anzeigenden und die Gesuchsteller erhalten Gelegenheit, bis am 14. September 2024 ihre geplan- ten Abwesenheiten bis Ende 2025 bekannt zu geben. 3. Die neue Terminansetzung für die Lärmmessung folgt im Anschluss. 2/7 BVD 110/2024/123 4. Diese Zwischenverfügung kann (…) mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (…) angefochten werden, wenn sie eine nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Gegen diese Verfügung erheben die Beschwerdeführenden am 11. September 2024 Beschwerde bei der BVD. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Es seien Ziff. 2 und 3 der Zwischenverfügung der Baupolizei- und Planungskommission Sigriswil vom 9. August 2024 aufzuheben. 2. Es sei eine Terminumfrage für die Lärmmessung in Umlauf zu geben. Evtl. sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Sigriswil beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024, die Beschwerde sei, soweit auf diese einzu- treten sei, abzuweisen und die Zwischenverfügung vom 9. August 2024 zu bestätigen. In einer weiteren Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 halten die Beschwerdeführenden vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Nachdem die Beschwerdeführenden beim Rechtsamt persönlich Einsicht in die Verfahrensakten genommen hatten, reichten sie am 15. November 2024 mit Nach- trag vom 18. November 2024 noch einmal eine Stellungnahme ein. 8. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Verfügung der Baupolizei- und Planungskommission der Gemeinde Sigriswil. Gemäss Überschrift handelt es sich um eine Verfügung in einem Baupolizeiverfahren. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG in- nert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Die gleiche Zuständigkeit ergibt sich gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG auch, soweit es sich um eine Verfügung in einem Baubewilligungsverfahren zur Prü- fung des Baugesuchs vom 28. Mai 2019 handelt. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des Entscheids hat bzw. Personen, welche durch das Bauvorhaben un- mittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 65 Abs. 1 VRPG3 bzw. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Beschwerdeführenden wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zur um- strittenen Wärmepumpe und haben sich als Anzeigende am Baupolizeiverfahren bzw. Einspre- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/7 BVD 110/2024/123 chende im Baubewilligungsverfahren beteiligt. Die Beschwerdeführenden sind daher grundsätz- lich zur Beschwerde befugt. c) Weder mit der Anordnung in Ziff. 1 noch der Fristansetzung in Ziff. 2 noch der Ankündigung in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung wird das Baupolizei- bzw. Baubewilligungsverfahren ganz oder teilweise abgeschlossen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG), was unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist. Dementsprechend hat die Gemeinde die Verfügung als Zwischenverfügung deklariert und mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen. Als Zwischenverfügung, die nicht in Art. 61 Abs. 2 VRPG genannte wird, ist sie nur dann selbstän- dig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Die zweite der beiden genannten Konstellationen kommt hier nicht in Frage, die Gutheissung der Beschwerde würde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Somit ist die angefochtene Zwischenverfügung dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken kann. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die anfechtende Per- son ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung des Zwi- schenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechts- schutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt.4 d) Die Beschwerdeführenden machen dazu in ihrer Beschwerde geltend, die vorzunehmende Lärmmessung stelle im Verfahren eine zentrale Beweiserhebung dar. Werde die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben, lasse sich die Vorinstanz die Möglichkeit zur einseitigen Terminan- setzung bis Ende 2025 offen und nehme damit bewusst in Kauf, dass die Beschwerdeführenden nicht an der Lärmmessung teilnehmen könnten. Mit Blick auf bisherigen Verlauf des Verfahrens sei es jedoch zwingend erforderlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Lärmmessung anwe- send seien. Dies einerseits, um bei allfälligen Fehlern und Ungereimtheiten direkt intervenieren zu können und andererseits um zum Ergebnis der Messung nachfolgend sachgerecht Stellung nehmen zu können. Werde somit ohne Rücksprache mit den Beschwerdeführenden betreffend den konkreten Termin ein Datum zur Lärmmessung festgelegt, so bestehe das Risiko, dass diese nicht teilnehmen könnten und somit im Verfahren einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erlitten. Den Beschwerdeführenden können nicht zugemutet werden, über 15 Monate hinweg sämtliche Abende, welche nicht in einer bekanntgegebenen Abwesenheit lägen, für eine allfällige Lärmmessung freizuhalten. Die Vorinstanz habe daher nicht direkt eine Terminansetzung, son- dern vorerst eine Terminumfrage vorzunehmen. Durch das beabsichtigte Vorgehen der Vorinstanz würden die Beschwerdeführenden benachtei- ligt. Die Beschwerdegegnerschaft müsse für die Messung zwingen vor Ort sein. Somit sei davon auszugehen, dass der Termin mit der Beschwerdegegnerschaft abgesprochen und nur die Be- schwerdeführenden vor vollendete Tatsachen gestellt würden. Es mache den Eindruck, die Be- schwerdeführenden sollten von der Lärmmessung ferngehalten werden. Mit Blick auf den bisheri- 4 BVR 2017 S. 221 E. 2.2 4/7 BVD 110/2024/123 gen Verfahrensverlauf sei eine Teilnahme der Beschwerdeführenden an der Lärmmessung jedoch zwingend erforderlich. Die Vorinstanz habe mehrfach Fehler begangen, welche bloss aufgrund der Intervention der Beschwerdeführenden korrigiert worden seien. e) Mit dieser Begründung vermögen die Beschwerdeführenden keinen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil darzutun. Selbst wenn man auf ihre Annahmen und Einschätzungen abstellt, ergibt sich lediglich die Möglichkeit, dass sie dereinst einen Nachteil erleiden werden. Ausgehend von der Annahme, dass die Beschwerdeführenden das Recht auf eine Teilnahme an der Lärm- messung haben, die Gemeinde mit ihrem Vorgehend die Beschwerdeführenden benachteiligt und die Beschwerdeführenden aufgrund dessen der Lärmmessung unter Umständen nicht werden bei- wohnen können, so handelt es sich dabei leidglich um einen Nachteil, den sie in Zukunft mögli- cherweise erleiden werden. Dass aufgrund der angefochtenen Zwischenverfügung bereits fest- steht, dass die Beschwerdeführenden die Lärmmessung tatsächlich verpassen werden, lässt sich nicht ernsthaft behaupten. Sollten die Beschwerdeführenden die Lärmmessung dereinst tatsäch- lich verpassen und sollten sie in der Hauptsache unterliegen, könnten sie die Baubewilligung an- fechten und ihre verpasste Teilnahme an der Lärmmessung im Beschwerdeverfahren in der Hauptsache rügen, ohne dass ihnen dadurch ein Nachteil entstehend würde. Sollten sie in der Hauptsache obsiegen, spielt es ohnehin keine Rolle, ob sie an der Lärmmessung teilgenommen haben oder nicht. Folglich ist von den Beschwerdeführenden kein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Zwischenverfügung dargetan. f) Kommt hinzu, dass die Annahmen und Einschätzungen der Beschwerdeführenden nicht zu- treffen. So besteht für sie nicht zwingend ein Recht auf Teilnahme an der Lärmmessung. Soweit die Gemeinde Sigriswil einem Dritten lediglich einen Auftrag zur Lärmmessung erteilt, ohne diese Lärmmessung im Rahmen eines von der Gemeinde durchgeführten amtlichen Augenscheins vor- nehmen zu lassen, dürfte für die Beschwerdeführenden kein Recht auf Teilnahme an der Lärm- messung bestehen. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dürfte dadurch gewahrt werden, dass sie sich anschliessend zur Lärmmessung bzw. deren Ergebnis äussern können.5 Das schliesst nicht aus, dass es unter den gegebenen Umständen und angesichts der Vorgeschichte möglicherweise sinnvoll ist, wenn die Beschwerdeführenden an der Lärmmessung auch dann teilnehmen können, wenn sie kein Recht auf Teilnahme haben. Zudem ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Gemeinde die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorgehen benachteiligen würde. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen für mehrere Parteien passenden Termin zu finden. Das von der Gemeinde gewählte Vorgehen, in einem ersten Schritt bereits jetzt geplante Abwesenheiten bis Ende 2025 abzuklären, ist eine davon und es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführenden dadurch benachteiligt würden. Die Aufforderung der Gemeinde zur Bekanntgabe der geplanten Abwesenheiten bis Ende 2025 richtet sich glei- chermassen an die Beschwerdegegnerschaft. Aus der Formulierung, die Terminansetzung für die Lärmmessung folge im Anschluss, lässt sich ebenfalls keine Benachteiligung herauslesen – wie diese Terminansetzung erfolgen wird und was dabei alles berücksichtigt wird, lässt diese Formu- lierung offen. g) Schliesslich werden die Beschwerdeführenden durch die Verfügung der Gemeinde zu nichts verpflichtet. Ihnen wird lediglich Gelegenheit gegeben, ihre geplanten Abwesenheiten bis Ende 2025 bekannt zu geben. Insofern ist die Verfügung von vornherein nicht geeignet, den Beschwer- deführenden einen Nachteil zuzufügen. 5 Vgl. VGE 2017/351 vom 14. November 2018 E. 7.5 und Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 22 N. 3 5/7 BVD 110/2024/123 h) Demzufolge besteht für die Beschwerdeführenden mangels eines Nachteils, geschweige denn eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetre- ten. An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Stellung- nahme vom 15. November 2024 nichts zu ändern. Allerdings ist die in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist unterdessen abgelaufen. Diese wird daher neu auf den 20. Dezember 2024 angesetzt. 2. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV6). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 600.– festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zwar machen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 geltend, die Gemeinde habe sich in Ziff. 5 ihrer Be- schwerdeantwort den Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden unterzogen und erstmals bestätigt, dass nach Mitteilung der Abwesenheiten seitens der Verfahrensbeteiligten eine Termi- numfrage durchgeführt werde. In Ziff. C.3 der angefochtenen Verfügung habe sie noch eine Ter- minansetzung in Aussicht gestellt. Es scheine, dass die Vorinstanz ihren Fehler erkannt habe und korrigiere diesen nunmehr. Folglich sei die Beschwerde offenkundig gutzuheissen, anderenfalls sei das Vorgehen der Vorinstanz zumindest bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen. Abge- sehen davon, dass die Gemeinde sich mit ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 nicht unter- zogen hat, sondern die Abweisung der Beschwerde beantragte, ist nicht erkennbar, welche Rele- vanz die unterschiedliche Terminologie haben sollte. Die Ankündigung, die neue Terminansetzung erfolge im Anschluss, lässt keinen Rückschluss darauf zu, wie diese Terminansetzung konkret vorgenommen werden wird und schliesst nicht aus, dass dazu zunächst eine Terminumfrage durchgeführt werden wird. Im Übrigen ist das Verhalten der Gemeinde von vornherein nicht ge- eignet, etwas am Umstand zu ändern, dass die angefochtene Zwischenverfügung für die Be- schwerdeführenden nicht selbständig anfechtbar ist und deshalb auf die Beschwerde nicht einge- treten werden kann. Folglich besteht hier kein Anlass, bei der Kostenverlegung vom Unterlieger- prinzip abzuweichen, womit es dabei bleibt, dass die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– zu tragen haben. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben der obsiegenden Beschwerdegegner- schaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits bei den Verfahrenskosten ausgeführt, besteht bei der Kostenverlegung kein Anlass, vom Unterliegerprinzip abzuweichen. Dies gilt auch für die Parteikosten. Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegner- schaft beläuft sich auf CHF 2363.40 und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde- führenden haften für die Parteikosten solidarisch für den gesamten Betrag. 6 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/7 BVD 110/2024/123 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2024 angesetzte Frist wird neu angesetzt auf den 20. Dezember 2024. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 600.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 4. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von CHF 2363.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführen- den haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt I.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Nichteintretensentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 7/7