b) Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1200.00 auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdeführenden 1-4 haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von CHF 2480.00 zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag. IV. Eröffnung