c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht ein Honorar von CHF 4960.00 geltend, was zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten haben die Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten der Beschwerdegegnerin, ausmachend CHF 2480.00, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.