Im vorliegenden Verfahren musste die Beschwerdegegnerin aufgrund überschrittener Gebäude- resp. Fassadenhöhen eine umfangreiche Projektänderung einreichen. Insoweit gilt sie als unterliegend. Die Beschwerdeführenden haben an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen gemäss Beschwerde vom 3. September 2024 festgehalten. In diesen Punkten sind die Beschwerdeführenden mit ihren Rügen nicht durchgedrungen und gelten als unterliegend. Deshalb scheint es gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführenden je die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend je CHF 1200.00, aufzuerlegen.