g) Die maximal zulässigen Gebäude- resp. Fassadenhöhen sind mit der Projektänderung vom 22. Mai 2025 nach aktuell geltendem und auch nach neuem GBR eingehalten. Auch die Vorgaben von Art. 21 BMBV bezüglich Attikageschosse sind eingehalten. 7 Erschliessung a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, im Anzeiger vom 22. August 2024 habe der Gemeinderat publiziert, dass er einen Verpflichtungskredit von CHF 298'000.00 für die Sanierung und Erschliessung der Überbauung M.________strasse 9, 9a und 11 beschlossen habe. Dieser Beschluss unterstehe dem Referendum. Das Bauvorhaben sei bewilligt worden, obwohl die Erschliessung noch nicht gewährleistet sei.