Vorliegend muss das Attikageschoss laut GBR um 2.50 m rückversetzt werden. Diesen Rücksprung hält die Brüstung auf der Südwestfassade und der Nordwestfassade ein, sie befindet sich somit im Bereich, wo ein Attikavolumen realisiert werden dürfte. Die Fassadenhöhe traufseitig, die an der Südwestfassade mit Hangzuschlag 8.00 m betragen darf, wird daher im massgebenden Bereich nur bis zur Oberkante der Dachkonstruktion des Flachdaches gemessen. Die zulässige Höhe ist hier mit 7.445 m eingehalten. Die rückversetzte Brüstung und die Attika halten die zulässige Fassadenhöhe giebelseitig (realisierte giebelseitige Fassadenhöhe plus 3.00 m) ein.