Die entsprechend zulässige Höhe ist auf der Nordostseite bei Weitem eingehalten. Auf der Südwestseite beträgt die maximal zulässige Fassadenhöhe giebelseitig die realisierte Fassadenhöhe traufseitig plus 3.00 m Attikazuschlag, wobei die realisierten Fassadenhöhen traufseitig 8.00 m nicht überschreiten dürfen (7.00 m plus talseitiger Hangzuschlag von 1.00 m). Würde auf dieser Seite die Fassadenhöhe traufseitig vom gewachsenen Terrain bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, wäre die zulässige Höhe überschritten (sie würde im Eckbereich Südwest/Nordwest 8.445 m betragen).