Bei Gebäude Nr. 9a befinden sich die Schmalseiten auf der Nordwest- und der Südostseite. Dort ist nach dem Gesagten eine Höhe von 7.50 m zulässig, die vom tiefsten Punkt des massgebenden Terrains bis zur Oberkante der Brüstung zu messen ist. Die zulässige Höhe ist bei beiden Schmalseiten eingehalten. Auf den Längsseiten ist die Fassadenhöhe giebelseitig, d.h. die realisierte Fassadenhöhe traufseitig plus 3.00 m, einzuhalten (wobei die realisierte Fassadenhöhe traufseitig 7.00 m plus Hangzuschlag nicht überschreiten darf). Die entsprechenden Maximalhöhen sind ebenfalls eingehalten.