Die Gebäude Nrn. 9a und 11 verfügen über je ein Attikageschoss, welches auf den Schmalseiten um mindestens 2.50 m zurückversetzt sein muss. An diesen Seiten in die Fassadenhöhe traufseitig einzuhalten. Auf den Längsseiten muss die Fassadenhöhe giebelseitig eingehalten werden. Für die Gebäude Nrn. 9a und 11 kann auf der jeweiligen Südwestseite als Talseite der Hangzuschlag von einem Meter in Anspruch genommen werden, bei allen übrigen Gebäudeseiten ist ein Hangzuschlag von 0.50 m zulässig.