f) Wie bereits ausgeführt, verfügt das Gebäude Nr. 9 über kein Attikageschoss. An der Südwestfassade als Talfassade darf die Fassadenhöhe unter Beanspruchung des Höhenzuschlags von 1.00 m maximal 8.00 m betragen. An den übrigen Gebäudeseiten darf ein Höhenzuschlag von 0.50 m beansprucht werden, die maximale Fassadenhöhe darf 7.50 m betragen. Das Gebäude Nr. 9 hält die maximal zulässigen Fassadenhöhen gemäss dem Plan «Fassaden 2» vom 6. Mai 2025 auf allen Gebäudeseiten ein.