Gemäss Art. A137 GBR sind Attikageschosse auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Art. 212 Abs. 4 Bst. h GBR enthält zu den Attikageschossen folgende Regelung: Das Attikageschoss muss um mindestens 2.50 m von den Fassadenfluchten zurückversetzt sein, wobei es an einer Stelle pro Längsfassade und im Umfang von maximal 40% der Fassadenlänge an die Gebäudeflucht gestellt werden darf.