10/14 BVD 110/2024/120 zurückversetzt werden muss. Die Fassadenhöhe giebelseitig ist auf jener oder jenen Seiten zu messen, an denen die Attika (ganz oder teilweise) an die Fassadenflucht gestellt werden darf. Bei einer Hangneigung von mindestens 10 % kann talseitig zusätzlich der Hangzuschlag von einem Meter berücksichtigt werden (Art. 212 Abs. 3 nGBR). Beträgt die Hangneigung mindestens 5 %, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe um 0.50 m (Art. 212 Abs. Abs. 1 nGBR).