A132 nGBR, Art. 15 BMBV). Gemäss geltender Praxis wird die Fassadenhöhe bei begehbaren Flachdächern grundsätzlich ab dem massgebenden Terrain bis Oberkante der Brüstung gemessen.14 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf (Art. 1 Abs. 1 BMBV) resp. das tieferliegende abgegrabene Terrain (Art. 1 Abs. 3 BMBV). Die Fassadenhöhe giebelseitig wird bis zur Oberkante der Dachkonstruktion der Attika gemessen. Die Fassadenhöhe traufseitig ist bei Flachdachbauten mit Attika auf jenen Seiten zu messen, an denen die Attika laut GBR 14 Vgl. BSIG Nr. 7/721.3/1.1, Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen, Erläuterungen zu Artikel 15