e) Das nGBR wurde an die BMBV angepasst und sieht in der Wohnzone W2 eine maximale Fassadenhöhe traufseitig von 7.00 m vor (Art. 212 Abs. 1 nGBR). Die Fassadenhöhe giebelseitig beträgt bei Gebäuden mit Attikageschoss maximal die realisierte Fassadenhöhe traufseitig plus 3.00 m (Art. 212 Abs. 5 nGBR). Die Fassadenhöhe traufseitig resp. giebelseitig ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie, welche sich nach der BMBV bemisst (Art. A132 nGBR, Art.