Auf allen anderen Seiten darf die maximale Gebäudehöhe 7.00 m betragen. Die maximal zulässigen Gebäudehöhen sowie die maximal zulässige Höhe des Attikageschosses sind beim Gebäude Nr. 9a gemäss den Plänen «Schnitte», «Fassaden 1» und «Fassaden 2» vom 6. Mai 2025 nach aktuellem GBR eingehalten (dort wo das Attikageschoss zulässigerweise bis an die Fassadenlinie des darunter liegenden Vollgeschosses reicht, wird in der Fassadenmitte die Linie der Brüstung projiziert und die Gebäudehöhe bis zu dieser projizierten Linie gemessen).