Das Attikageschoss muss wenigstens um die in diesem Reglement festgelegten Masse gegenüber den Fassaden des darunter liegenden Vollgeschosses zurückversetzt werden und sich deutlich von diesem abheben. Das GBR verlangt, dass Attikageschosse eine maximale Höhe von 3.50 m und eine längsseitige Rückversetzung von 2.50 m einhalten, wobei das Attikageschoss an einer Stelle pro Längsfassade und im Umfang von maximal 40 % der Fassadenlänge an die Gebäudeflucht gestellt werden darf. Eine Aufteilung auf mehrere Stellen ist nicht zulässig. Gegenüber der Gebäudeflucht der Schmalseite ist ein Abstand von mindestens 2.50 m einzuhalten (Art. 212 Abs. 4 Bst. h GBR).