Gemäss Art. A138 GBR gilt als Attikageschoss ein auf Flachdächern aufgesetztes zusätzliches Geschoss, welches die zulässige Höhe nicht übersteigt, wobei technisch bedingte Aufbauten von bis zu 1.20 m ab Oberkante Attika und Oberlichter unberücksichtigt bleiben. Das Attikageschoss muss wenigstens um die in diesem Reglement festgelegten Masse gegenüber den Fassaden des darunter liegenden Vollgeschosses zurückversetzt werden und sich deutlich von diesem abheben.