der offenen oder geschlossenen Brüstung bei Flachdächern (Art. A132 GBR). Das massgebende Terrain beurteilt sich nach Art. 97 aBauV (Art. A111 GBR): «Art. 97 aBauV 2. Bauhöhe; Messregeln 1 Wo die Bauhöhe ab gewachsenem Boden zu messen ist, gilt als solcher das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht. Die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten. 2 Ist die Oberfläche des Baugrundstücks sichtbar durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben, so ist die