c) In der Wohnzone 2 (W2) sieht das aktuell geltende GBR eine maximale Gebäudehöhe von 7.00 m vor (Art. 212 Abs. 1 GBR). Bei Bauten am Hang ist talseitig eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses mindestens 10 % beträgt (Art. 212 Abs. 3 GBR). Attikageschosse dürfen eine maximale Höhe von 3.50 m nicht überschreiten (Art. 212 Abs. 4 Bst. h GBR). Die Gebäudehöhe wird in der Mitte der Fassaden gemessen und entspricht dem Höhenunterschied zwischen dem massgebenden Terrain und der Oberkante der Dachkonstruktion resp. der offenen oder geschlossenen Brüstung bei Flachdächern (Art.