b) Das Rechtsamt der BVD teilte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Februar 2025 mit, aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung scheine die Gebäudehöhe nach alter Messweise gemäss aktuell geltendem Baureglement an der Nord-Westfassade des Gebäudes Nr. 11 überschritten, da an dieser Seite der Hangzuschlag nicht berücksichtigt werden dürfe.