f) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, ihre Einwände in der Einsprache seien nicht beachtet worden. Soweit die Beschwerdeführenden damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen wollen, ist dem nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid eingehend mit den Rügen betreffend Ästhetik auseinandergesetzt. Sie musste dabei nicht auf jedes einzelne Argument der Einsprechenden eingehen. 6. Gebäudehöhe / Fassadenhöhe a) Die Beschwerdeführenden rügen, bei den Gebäuden 9a und 11 werde die Gebäudehöhe überschritten. Die Höhe sei laut Art. 21 BMBV13 ab gewachsenem Terrain bis OK Attika zu messen.