Die Bestimmungen zur Ästhetik sind im aktuell anwendbaren GBR sowie im nGBR gleich geblieben, bis auf eine Ausnahme: In Art. 415 nGBR wurde vor dem ersten Satz der Zusatz «Von allgemein zugänglichen Standorten wahrnehmbaren (…)» eingefügt. Die genannten Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.