3 Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. Art. 412 Bauweise, Stellung der Bauten (…) 3 Die Stellung der Bauten hat sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitge- hend überbauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartierund Ortsbild prägen. Art. 413 Fassadengestaltung Die Fassadengestaltung hat sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend überbauten Gebiet oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen.