Die geplanten Gebäude wirken städtebaulich nicht schlechter als die bestehenden Umgebungsbauten und beeinflussen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht negativ. Die Einsprechenden haben Beeinträchtigungen durch gesetzeskonforme Bauten hinzunehmen. Die Rüge zur Einordnung ins Ortsbild erweist sich als unbegründet.»