a) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde und auch in ihren Schlussbemerkungen vor, es sei offensichtlich, dass das Bauvorhaben Art. 411 bis 414 GBR, Art. 9 BauG und Art. 12 BauV missachte. Auch der Berner Heimatschutz komme zum gleichen Schluss. Die genannten Regeln würden nicht nur für Bauten gelten, welche sich im Ortsbild- und Landschaftsschutzgebiet befänden oder wo erhaltenswerte, schützenswerte Bauten vorhanden seien.