Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, wieso sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden sind. Sie nennen die entsprechenden Artikel des Baugesetzes, der Bauverordnung und des Gemeindebaureglement, welche sie als verletzt erachten und erwähnen, dass ihre Einwände der Einsprache nicht beachtet worden seien. Sie nennen weiter einige Argumente, weshalb sie das Bauvorhaben im Quartier als negativ prägend erachten. Die Beschwerdeführenden haben sich in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt und es ist auch erkennbar, welche Rechtsnormen sie als verletzt erachten. Damit ist die Beschwerde genügend begründet.