6. Die Beschwerdeführenden verwiesen mit ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2025 auf ihre Ausführungen in der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete gemäss Eingabe vom 11. Juli 2025 auf Schlussbemerkungen. Die Vorinstanz und die Gemeinde Lengnau liessen sich nicht vernehmen. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)