1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 7. August 2024 wird aufgehoben. Insofern wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Thun zurückgewiesen. 2. Die Vorakten gehen zurück an das Regierungsstatthalteramt Thun. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Regierungsstatthalteramt Thun hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von CHF 4501.10 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. IV. Eröffnung 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;