Wenn wie hier keine kostenpflichtige Gegenpartei im Verfahren ist, hat die Vorinstanz, deren Erkenntnis im Beschwerdeverfahren aufgehoben oder abgeändert wird, dem obsiegenden Beschwerdeführer dessen Parteiaufwand zu entschädigen.26 Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machen in ihrer Kostennote vom 20. Dezember 2024 Parteikosten im Umfang von CHF 4501.10 geltend (Honorar CHF 4370.–, Auslagen CHF 131.10). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Regierungsstatthalteramt Thun hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von CHF 4501.10 zu ersetzen. III. Entscheid