Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags (vgl. das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin) ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.25 Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Positionen 1-4 sowie die Positionen 5 und 8 als bewilligungsfähig erweisen. Folglich ist die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend zu betrachten. Sie hat keine Verfahrenskosten zu tragen.